Si vero filii vel nepotes ex defunctis filiis relicti erunt, dimidia parte aerario vindicata alia eis reservetur.
von dorothea.9958 am 01.08.2023
Wenn tatsächlich Söhne oder Enkelkinder von verstorbenen Söhnen hinterlassen werden, soll die Hälfte des Anteils für die Staatskasse beansprucht und der andere Teil für sie zurückbehalten werden.
von piet849 am 26.09.2016
Wenn Söhne oder Enkelkinder verstorbener Söhne überleben, wird die Hälfte der Staatskasse zugesprochen, während die andere Hälfte für sie reserviert bleibt.