Sed in his, qui fiscalibus actibus nexi sunt et pro ratiociniis proscribuntur et condemnantur, placuit, si quid proprium uxor habuit vel a marito datum ante initium actum, ex quo origo fraudis ac vitii in iudicium deducta est, si quid deinde in emancipatos filios donatione collatum est, antequam crimen oriatur, intemeratum apud accipientium iura persistere:
von amira967 am 27.01.2019
Bezüglich derjenigen, die durch fiskalische Handlungen gebunden und aufgrund von Abrechnungen ausgeschlossen und verurteilt sind, wurde entschieden: Wenn die Ehefrau vor Beginn der Handlung, aus der der Ursprung von Betrug und Vergehen vor Gericht gebracht wurde, eigenes Vermögen besaß oder vom Ehemann erhalten hatte, und wenn später eine Schenkung an emanzipierte Kinder erfolgte, bevor das Verbrechen entstand, so sollte dieses Vermögen in den Rechten der Empfänger unversehrt bleiben:
von jayden.s am 22.02.2019
In Bezug auf Personen, die durch finanzielle Verpflichtungen gebunden sind und wegen Rechnungslegung verurteilt wurden, wurde festgelegt, dass jegliches Eigentum, das der Ehefrau gehört oder ihr vom Ehemann vor Beginn der betrügerischen Handlungen (die zur Gerichtsverhandlung führten) gegeben wurde, sowie alle Schenkungen an unabhängige Kinder vor Begehung des Verbrechens, vollständig unter den Rechten derjenigen geschützt bleiben sollen, die sie erhalten haben: