Nec quicquam fisco in qualibet causa teneatur obnoxium, nisi quod in dominio proprio cum obligari ortus est habuit vel quod agens tam suo quam uxoris vel filiorum vel cuiuscumque praeterea nomine comparavit.
von jonas.935 am 16.02.2019
Und nichts soll in irgendeinem Fall dem Fiskus haftbar sein, außer dem, was er in seinem eigenen Besitz hatte, als er verpflichtet wurde, oder was er handelnd sowohl in seinem eigenen als auch im Namen seiner Ehefrau, seiner Kinder oder irgendeines anderen zusätzlich erworben hat.
von amelie.917 am 04.10.2013
Es sollte in keinem Fall etwas gegenüber dem Fiskus haftbar sein, außer dem Vermögen, das bereits bei seiner Geburt im eigenen Besitz war, als die Verpflichtung entstand, oder dem, was er während des Dienstes erworben hat, sei es in eigenem Namen oder im Namen seiner Ehefrau, Kinder oder irgendeiner anderen Person.