Quod vero nec uxor nec emancipati liberi potuerint vindicare, captum a publicis personis ita ad me referri specialiter censeo, ut illud quoque addatur, utrum filios habeat qui damnatus est, simulque adiciatur, utrum idem apud se ex causa donationis aliquid vindicaverint.
von franziska.p am 06.06.2021
Da weder Ehefrau noch emanzipierte Kinder etwas vindizieren konnten, verfüge ich, dass von öffentlichen Personen Beschlagnahmtes mir besonders zu berichten ist, sodass auch hinzugefügt wird, ob der Verurteilte Söhne hat, und gleichermaßen hinzugefügt wird, ob dieselben Personen aufgrund einer Schenkung etwas von ihm vindiziert haben.
von maila941 am 13.08.2014
Da weder die Ehefrau noch die freigelassenen Kinder einen Anspruch erheben konnten, verfüge ich, dass bei einer Beschlagnahmung durch Beamte mir detailliert Bericht erstattet wird, einschließlich der Angabe, ob der Verurteilte Kinder hat, und ob diese zuvor etwas als Geschenk von ihm beansprucht haben.