Si quid etiam in emancipatos liberos ante tempus criminis ac reatus patrem contulisse claruerit, integrum isdem citra inquietudinem reservetur.
von Miriam am 08.04.2022
Sollte klar werden, dass ein Vater seinen emanzipierte Kindern vor dem Zeitpunkt seines Verbrechens und seiner Schuld etwas gegeben hat, so soll dies für sie vollständig und unbehelligt bewahrt bleiben.
von lucia.955 am 06.02.2019
Falls sich herausstellen sollte, dass der Vater vor der Zeit der Straftat und Schuld den emanzipierte Kindern etwas zugewendet hat, soll dies denselben ungestört und vollständig erhalten bleiben.