Sin autem per depectionem vel pecuniis a reo corruptus ad postulandam abolitionem venit, redemptae miserationis vox minime admittatur, sed adversus nocentem reum inquisitione facta poena competens exseratur.
von lias.g am 18.07.2020
Wenn jedoch durch Verhandlungen oder mittels Geld bestochen der Beklagte darum bittet, die Anklage aufzuheben, soll die Stimme der käuflichen Mitleidsbekundung keinesfalls zugelassen werden, sondern gegen den schuldigen Beklagten soll nach durchgeführter Untersuchung eine angemessene Strafe verhängt werden.
von samuel.k am 02.06.2014
Sollte jedoch der Staatsanwalt durch den Angeklagten mittels Absprache oder Bestechung dazu gebracht worden sein, die Anklage fallen zu lassen, so sollte eine solche erkaufte Gnade keinesfalls akzeptiert werden. Stattdessen sollte nach gründlicher Untersuchung des Falls eine angemessene Strafe gegen den schuldigen Angeklagten verhängt werden.