Interrogari servos de facto suo non solum in criminali causa, sed etiam in pecuniaria ( veluti quando per eum depositi vel commodati nomine vel in aliis causis legibus cognitis res aliis praestitae sunt) posse non ambigitur.
von evelynn.979 am 24.07.2017
Es wird nicht bezweifelt, dass Sklaven über ihre Handlungen nicht nur in Strafsachen, sondern auch in Vermögensangelegenheiten (wie etwa wenn durch sie im Namen eines Hinterlegungsvertrags oder Darlehens oder in anderen gesetzlich bekannten Fällen Sachen an andere übergeben wurden) befragt werden können.
von anabel.u am 02.12.2021
Es ist unbestritten, dass Sklaven nicht nur in Strafsachen, sondern auch in finanziellen Angelegenheiten zu ihren Handlungen befragt werden können (wie etwa wenn Eigentum durch sie anderen anvertraut wurde, sei es als Hinterlegung, Darlehen oder in anderen gesetzlich anerkannten Situationen).