Milites neque tormentis neque plebeiorum poenis in causis criminum subiungi concedimus, etiamsi non emeritis stipendiis videantur esse dimissi, exceptis scilicet his, qui ignominiose sunt soluti.
von lian841 am 20.05.2019
Wir gestatten nicht, dass Soldaten Folter oder zivilen Strafen in Strafsachen ausgesetzt werden, auch wenn sie vor Beendigung ihrer Dienstzeit entlassen wurden, mit Ausnahme derjenigen, die eine unehrenhafte Entlassung erhalten haben.
von mila.w am 15.10.2020
Wir gestatten nicht, dass Soldaten Folterungen oder Strafen von Plebejern in Strafsachen unterworfen werden, auch wenn sie scheinbar ohne vollendeten Dienst entlassen wurden, ausgenommen selbstverständlich diejenigen, die ehrenrührig entlassen wurden.