Quod si ingenuorum, licet plebeiorum, qui conscii vel participes criminum non erant, testimonii gratia corpora fuerint lacessita verberibus tormentisque vexata, abolitionem etiam duarum partium consensu petitam iubemus vigore iudicis denegari et crimen propositum, cuius examen tormentis iam coeperat, agitari.
von lara.853 am 05.02.2017
Wenn freie Bürger, auch einfache Menschen, die nicht an Verbrechen beteiligt oder deren Kenntnis waren, körperlich misshandelt und gefoltert wurden, um eine Zeugenaussage zu erlangen, verfügen wir, dass der Richter verpflichtet ist, den Fall nicht fallen zu lassen, selbst wenn beide Parteien dies beantragen, und die mit Folter begonnene strafrechtliche Untersuchung muss fortgeführt werden.
von Muhammad am 21.03.2019
Wenn die Körper von freien Personen, wenn auch Plebejer, die weder Kenntnis noch Teilnahme an den Verbrechen hatten, zum Zweck der Zeugenaussage geschädigt und mit Foltern gequält worden sind, befehlen wir, dass die Abschaffung, selbst wenn sie im Einvernehmen beider Parteien beantragt wird, durch die Autorität des Richters verweigert wird und das vorgeschlagene Verbrechen, dessen Untersuchung bereits mit Foltern begonnen hatte, weiterverfolgt wird.