Sancimus eiusmodi viros ad provincias regendas accedere, qui honoris insignia non ambitione vel pretio, sed probatae vitae et amplitudinis tuae solent testimonio promoveri, ita sane ut, quibus hi honores per sedis tuae vel nostram fuerint electionem commissi, iurati inter gesta depromant se pro administrationibus sortiendis neque dedisse quippiam neque daturos umquam postmodum fore, sive per se sive per interpositam in fraudem legis sacramentique personam, aut donationis venditionisve titulo aut alio velamento cuiuscumque contractus, et ob hoc exceptis salariis nihil penitus tam in administratione positos quam post depositum officium pro aliquo praestito beneficio tempore administrationis, quam gratuito meruerint, accepturos.
von nina839 am 02.05.2023
Wir verfügen, dass nur diejenigen Männer Provinzgouverneure werden sollen, die ihre Ehrungen nicht durch Ehrgeiz oder Bezahlung, sondern durch Nachweis ihres guten Charakters und Ihre amtliche Empfehlung erhalten. Darüber hinaus müssen diejenigen, die durch Ihr Amt oder unsere Auswahl in diese Positionen ernannt werden, unter Eid und zu Protokoll erklären, dass sie nichts gezahlt haben, um ihre Positionen zu erlangen, und dies auch in Zukunft nie tun werden, weder direkt noch durch andere, die ihnen helfen könnten, das Gesetz und ihren Eid zu umgehen. Dies gilt für Zahlungen, die als Geschenke, Verkäufe oder jede andere Art von Vertrag getarnt sind. Abgesehen von ihren offiziellen Gehältern dürfen sie während ihrer Amtszeit oder danach nichts annehmen, und zwar für keine Gefälligkeiten, die sie in einer Position ausgeübt haben, die sie ausschließlich aufgrund ihrer Verdienste erhalten haben.
von nikolas.849 am 18.04.2014
Wir verordnen, dass solche Männer zur Verwaltung von Provinzen zugelassen werden, die gewohnt sind, die Insignien der Ehre nicht durch Ehrgeiz oder Bestechung, sondern durch Zeugnis eines bewährten Lebens und Ihrer Bedeutung befördert zu werden, und zwar derart, dass diejenigen, denen diese Ehren durch Ihren Sitz oder unsere Wahl übertragen wurden, nach Eidesleistung in den Akten erklären, dass sie weder für die Erlangung von Verwaltungsämtern etwas gegeben haben noch jemals danach geben werden, weder durch sich selbst noch durch eine zwischengeschaltete Person in Umgehung von Gesetz und Eid, sei es unter dem Titel einer Schenkung oder eines Verkaufs oder unter einem anderen Deckmantel irgendeines Vertrags, und dass sie deshalb – von Gehältern abgesehen – absolut nichts annehmen werden, weder während ihrer Amtszeit noch nach Niederlegung des Amtes, für irgendeine Leistung während der Amtszeit, die sie unentgeltlich erworben haben.