Ne accusatori tantum quaestio incumbat nec probationis ei tota necessitas indicatur, sed inter utramque personam sit iudex medius nec ulla interlocutione divulget quae sentiat, sed tamquam ad imitationem relationis, quae solum audiendi mandat officium, praebeat notionem, postrema sententia quid sibi liqueat proditurus.
von lilli909 am 14.02.2020
Es soll die Untersuchung nicht allein auf dem Ankläger lasten, und es soll nicht die gesamte Beweislast ihm auferlegt werden, sondern der Richter soll in der Mitte zwischen beiden Personen stehen und nicht durch irgendeine Zwischenbemerkung offenbaren, was er denkt, sondern gleichsam in Nachahmung einer Relation, die nur die Pflicht des Zuhörens vorschreibt, soll er Verständnis gewähren, bereit, in der Schlusssentenz zu enthüllen, was ihm klar geworden ist.
von yannis.j am 15.03.2021
Die Last der Untersuchung sollte nicht allein auf dem Ankläger lasten, noch sollte er die gesamte Verantwortung für die Beweisführung tragen. Stattdessen sollte der Richter neutral zwischen beiden Parteien bleiben und seine Gedanken durch keinerlei vorläufige Stellungnahmen offenbaren. Vielmehr sollte er, wie jemand, der lediglich beauftragt ist, einen Bericht anzuhören, beobachten und verstehen und seine Schlussfolgerungen erst im Endurteil preisgeben.