Si quis tamen eiusmodi reus fuerit oblatus, posteaquam super crimine patuerit, servus quidem vel libertate donatus bestiis obiciatur, ingenuus autem gladio consumatur.
von hugo.h am 14.09.2015
Wenn jedoch jemand solcher Art als Angeklagter vorgeführt wird, nachdem das Verbrechen offenkundig geworden ist, soll ein Sklave oder ein Freigelassener den Bestien vorgeworfen werden, ein Freier aber soll durch das Schwert hingerichtet werden.
von elif.z am 24.05.2021
Wenn eine solche Person vor Gericht gestellt und das Verbrechen nachgewiesen wird, soll ein Sklave oder Freigelassener den wilden Tieren vorgeworfen werden, während ein Freiberufener durch das Schwert hingerichtet wird.