Si quis vel ex testamento vel ab intestato vocatus deliberationem meruerit vel hoc quidem non fecerit, non tamen successioni renuntiaverit, ut ex hac causa deliberare videatur, sed nec aliquid gesserit, quod aditionem vel pro herede gestionem inducit, praedictum arbitrium in successionem suam transmittat, ita tamen, ut unius anni spatiis eadem transmissio fuerit conclusa.
von ahmed9869 am 12.09.2023
Wenn jemand, der als Erbe entweder durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge berufen wurde, eine Bedenkzeit gewährt bekommen hat oder diese zwar nicht förmlich beantragt, aber auch nicht abgelehnt hat und somit als überlegend gilt, und keine Handlungen vorgenommen hat, die als Erbschaftsannahme oder Erbenhandlung gelten würden, kann er sein Entscheidungsrecht bezüglich der Erbschaft an seine eigenen Erben übertragen, vorausgesetzt, diese Übertragung erfolgt innerhalb eines Jahres.
von luci931 am 14.08.2018
Wenn jemand, der entweder aus Testament oder aus Intestaterbe berufen wurde, eine Bedenkzeit verdient hat oder dies zwar nicht getan hat, jedoch der Erbfolge nicht entsagt hat, sodass er aus diesem Grund als beratend erscheint, aber auch nichts unternommen hat, was zur Erbantretung oder zur Handlung als Erbe führt, überträgt er die vorerwähnte Entscheidungsfreiheit in seine Erbfolge, und zwar derart, dass diese Übertragung innerhalb eines Jahres abgeschlossen worden ist.