Si quis ex familiaribus vel ex servis cuiuslibet domus cuiuscumque criminis delator atque accusator emerserit, eius existimationem caput atque fortunas petiturus, cuius familiaritati vel dominio inhaeserit, ante exhibitionem testium, ante examinationem iudicii, in ipsa expositione criminum atque accusationis exordio ultore gladio feriatur.
von carolina.876 am 27.10.2023
Sollte jemand aus dem Hausverband oder aus den Sklaven eines Hauses als Ankläger und Denunziant eines Verbrechens hervortreten, der die Ehre, das Leben und das Vermögen desjenigen angreift, zu dessen Hausgemeinschaft oder Herrschaft er gehört hat, noch vor Vorführung von Zeugen, vor Prüfung des Urteils, bereits in der Darlegung der Verbrechen und zu Beginn der Anklage, so soll er vom rächenden Schwert getroffen werden.
von bruno955 am 13.07.2022
Wenn ein Hausangehöriger oder Sklave als Ankläger auftritt, indem er ein Verbrechen gegen den Hausherrn, dem er dient, meldet und versucht, dessen Ruf, Leben oder Eigentum zu zerstören, soll er unmittelbar nach der Anklage, noch vor Zeugenaufruf oder Gerichtsverhandlung, durch das Schwert hingerichtet werden.