Nec vero immoderate suo iure utatur, sed tunc reus homicidii sit, si voluntate eum ictu fustis aut lapidis occiderit vel certe telo usus letale vulnus inflixerit aut suspendi laqueo praeceperit vel iussione taetra praecipitandum esse mandaverit aut veneni virus infuderit vel dilaniaverit poenis publicis corpus, ferarum unguibus latera persecando vel exurendo oblatis ignibus membra, aut tabescentes artus atro sanguine permixta sanie defluentes prope in ipsis adegerit cruciatibus vitam relinquere saevitia immanium barbarorum.
von joshua.t am 28.05.2024
Und wahrlich, er soll sein Recht nicht unmäßig gebrauchen, sondern dann der Tötung schuldig sein, wenn er ihn aus eigenem Willen mit einem Keulenschlag oder Steinwurf getötet hat, oder gewiss mit einer Waffe eine tödliche Wunde beigebracht hat, oder befohlen hat, ihn an einem Strick zu erhängen, oder durch einen dunklen Befehl anzuordnen, dass er hinabgestürzt werde, oder das Gift des Gifts eingegossen hat, oder den Körper mit öffentlichen Strafen zerrissen hat, indem er die Seiten mit den Klauen von Bestien zerfetzt oder die Glieder mit herbeigebrachten Feuern verbrannt hat, oder die verfaulenden Glieder, die mit dunklem Blut und Eiter durchflossen sind, fast in den Qualen selbst gezwungen hat, das Leben mit der Grausamkeit unmenschlicher Barbaren zu verlassen.
von damian.962 am 09.01.2018
Niemand sollte seine Autorität missbrauchen, und wird des Mordes schuldig sein, wenn er vorsätzlich einen anderen Menschen tötet, indem er ihn mit einem Knüppel oder Stein erschlägt, oder ihm mit einer Waffe eine tödliche Wunde zufügt, oder indem er seine Hinrichtung durch Erhängen anordnet, oder befiehlt, ihn in die Tiefe zu stürzen, oder ihn zu vergiften, oder seinen Körper durch öffentliche Folter zu zerreißen, sei es durch das Aufschlitzen der Seiten mit Krallen wilder Tiere oder durch das Verbrennen seiner Gliedmaßen mit Feuer, oder indem er ihn durch solch brutale Folter treibt, dass sein verfallender Körper, triefend von dunklem Blut und Eiter, zum Sterben gezwungen wird mit der Art von Grausamkeit, die für wilde Barbaren typisch ist.