Si virgis aut loris servum dominus adflixerit aut custodiae causa in vincula coniecerit, dierum distinctione sive interpretatione depulsa nullum criminis metum mortuo servo sustineat.
von jason.e am 28.08.2021
Wenn der Herr den Sklaven mit Ruten oder Peitschen gezüchtigt oder ihn zur Bewachung in Ketten gelegt hat, wobei die Unterscheidung der Tage oder Auslegung verworfen wurde, soll er keine Furcht vor Schuld tragen, wenn der Sklave gestorben ist.
von malte.958 am 17.09.2023
Wenn ein Herr seinen Sklaven mit Ruten oder Peitschen geschlagen oder ihn zur Verwahrung in Ketten gelegt hat, soll er keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn der Sklave stirbt, unabhängig davon, wie viele Tage zwischen der Bestrafung und dem Tod vergangen sind.