Etsi libidine intemperatae cupiditatis ex actorum lectione exarsisse te cognitum est, tamen cum ancillam comprehendisse et non liberam stuprasse detectum sit, ex huiusmodi sententia gravatam potius opinionem tuam quam infamia adflictam esse manifestum est.
von marlene.b am 05.07.2015
Obwohl es bekannt ist, dass du von der Verlesung der Akten von ungezügelter Begierde entbrannt warst, ist dennoch, da festgestellt wurde, dass du eine Sklavin ergriffen, jedoch keine freie Frau geschändet hast, offensichtlich, dass dein Ruf durch ein solches Urteil eher belastet als mit Schande überzogen wurde.
von malou828 am 25.12.2023
Obwohl es offensichtlich ist, dass das Lesen der Gerichtsdokumente in Ihnen heftige Begierden weckte, wurde, nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Vergehen gegen eine Sklavin und nicht gegen eine freie Frau gerichtet war, durch dieses Urteil lediglich Ihr Ruf beschädigt, ohne Sie mit offizieller Schande zu belegen.