Non prohibentur milites actiones quae iudicii publici instar obtineant intendere, si suas suorumque iniurias exsequantur.
von jonah8823 am 08.05.2023
Soldaten ist es nicht untersagt, Rechtshandlungen zu ergreifen, die öffentlichen Gerichtsverfahren gleichkommen, wenn sie Unrecht gegen sich selbst oder ihre Angehörigen verfolgen.
von helena.926 am 06.12.2014
Soldaten sind nicht gehindert, Handlungen zu unternehmen, die den Charakter eines öffentlichen Gerichtsverfahrens tragen, wenn sie ihre eigenen und die Verletzungen ihrer Angehörigen verfolgen.