Sed ita res procedat, ut, si quinque testibus praesentibus vel in scriptis vel sine litterarum suppositione aliquis voluerit mortis causa donationem facere, et sine monumentorum accessione res gesta maneat firmitate v allata et nullam calumniam accipiat neque propter hoc, quod gesta ei non accesserunt, inefficax esse atque inutilis videatur et omnes effectus sortiatur, quos ultimae habent liberalitates, nec ex quacumque parte absimiles esse intellegantur.
von karlo.a am 19.12.2015
Der Vorgang sollte wie folgt ablaufen: Wenn jemand eine Schenkung von Todes wegen vornehmen möchte, entweder schriftlich oder mündlich, vor fünf Zeugen, bleibt die Transaktion auch ohne formelle Dokumentation rechtsgültig. Sie sollte nicht angefochten oder als unwirksam und nutzlos betrachtet werden, nur weil ihr offizielle Aufzeichnungen fehlen. Sie sollte alle gleichen Wirkungen wie Verfügungen von Todes wegen haben und in keiner Weise als unterschiedlich gelten.
von noel.k am 11.05.2014
Es soll jedoch so verfahren werden, dass, wenn in Anwesenheit von fünf Zeugen, sei es schriftlich oder ohne Beifügung von Schriftstücken, jemand eine Schenkung von Todes wegen vornehmen will, und die Angelegenheit ohne Hinzufügung von Dokumenten durch Festigkeit gestärkt bleibt und keine Anfechtung erfährt, noch deshalb, weil keine förmlichen Aufzeichnungen hinzugefügt wurden, als unwirksam und nutzlos gelten soll, sondern alle Wirkungen erlangen möge, die letzte Verfügungen haben, und von keiner Seite als ungleich angesehen werden soll.