Cum de mortis causa donatione dubitabatur et alii quidem inter ultimas voluntates eam posuerunt et legatis adgregandam esse censuerunt, alii autem inter donationes quae inter vivos consistunt eam posuerunt, dubietate eorum explosa sancimus omnes mortis causa donationes, sive iuxta mortem facientis fuerint celebratae sive longiore cogitatione mortis subsecutae sunt, actis minime indigere neque exspectare publicarum personarum praesentiam et ea quae super huiusmodi monumentis solent adhiberi.
von tobias.m am 10.06.2016
Als man bezüglich der Schenkung wegen des Todes zweifelte und einige sie tatsächlich unter die letztwilligen Verfügungen einordneten und der Meinung waren, sie solle mit Vermächtnissen zusammengefasst werden, andere sie jedoch unter die Schenkungen zwischen Lebenden stellten, haben wir nach Beseitigung ihrer Zweifel alle Schenkungen wegen des Todes sanktioniert, gleichgültig ob sie nahe dem Tod des Errichters gefeiert wurden oder aus einer längeren Betrachtung des Todes folgten, sodass sie keiner formellen Akte bedürfen noch die Anwesenheit öffentlicher Personen oder jener Dinge erfordern, die üblicherweise bei Dokumenten dieser Art verwendet werden.
von andrea.e am 09.04.2015
Es bestanden Unklarheiten über Schenkungen von Todes wegen, wobei einige diese als letzte Verfügungen ähnlich Vermächtnissen einstuften, während andere sie als reguläre Schenkungen zwischen Lebenden betrachteten. Um diese Unklarheit zu beseitigen, verfügen wir hiermit, dass alle Schenkungen von Todes wegen - ob kurz vor dem Tod oder bereits früher mit Blick auf den Tod geplant - keine formelle Dokumentation, keine Anwesenheit öffentlicher Beamter oder andere übliche formelle Anforderungen für solche Dokumente erfordern.