Actionem vero matris ita personalem esse volumus, ut vindicationis tantum habeat effectum nec in heredem detur nec tribuatur heredi.
von isabelle.8924 am 15.09.2019
Wir wollen, dass die Rechtshandlung der Mutter höchstpersönlich ist, sodass sie ausschließlich als Anspruch während ihres Lebens gilt und weder auf ihren Erben übergeht noch gegen einen Erben geltend gemacht werden kann.
von lilya861 am 07.01.2022
Wir wünschen, dass der Anspruch der Mutter so persönlich ist, dass er ausschließlich einen Vindikationseffekt hat und weder gegen einen Erben gerichtet noch einem Erben gewährt werden kann.