Sin autem etiam heredum ex utraque parte fuerit mentio, vel adiciatur tempus vitae vel donatoris vel qui donationem accipiet, tunc, quasi perpetuata donatione et continuatione eius magnam et opulentiorem eam efficiente, et una intellegatur et quasi densioribus donationibus cumulata excedere legitimum modum et omnimodo acta reposcere et aliter minime convalere.
von andreas.a am 16.12.2022
Wenn jedoch auch von Erben beider Seiten die Rede sein sollte, oder wenn die Lebenszeit entweder des Schenkenden oder des Beschenkten hinzugefügt wird, dann soll es, als ob die Schenkung fortgeführt und deren Fortsetzung sie groß und opulenter macht, sowohl als einheitlich verstanden werden und, als ob sie mit dictheren Schenkungen angereichert, den rechtmäßigen Maßstab überschreitet und in jeder Hinsicht die Vorgänge zurückfordert und auf keine andere Weise gültig sein kann.
von leni824 am 06.01.2020
Wird jedoch Erwähnung von Erben auf beiden Seiten gemacht oder die Lebenszeit des Spenders oder Empfängers spezifiziert, dann sollte die Schenkung, die durch ihre Fortsetzung dauerhaft wird und größer wächst, als eine einzige Schenkung betrachtet werden und, durch wiederholtes Geben angesammelt, überschreitet sie die gesetzliche Grenze und kann daher nicht anders als ungültig sein, wobei alle Vorgänge zurückgefordert werden müssen.