Quod et in procuratore constituendo ad movendas easdem cessas actiones similiter observandum erit, ut minime quis impediatur procuratorem cessarum sibi per donationem actionum dare, licet nulla litis contestatio facta vel petita sit.
von henri858 am 22.04.2020
Die gleiche Regel muss auch bei der Ernennung eines Vertreters zur Verfolgung dieser abgetretenen Ansprüche beachtet werden, was bedeutet, dass niemand daran gehindert werden sollte, einen Vertreter zur Bearbeitung von Ansprüchen zu bestellen, die ihm als Schenkung übertragen wurden, auch auch wenn keine formellen Gerichtsverfahren eingeleitet oder beantragt wurden.
von ahmet.s am 25.11.2015
Gleichermaßen wird bei der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten zur Verfolgung eben dieser abgetretenen Handlungen zu beachten sein, sodass niemand daran gehindert wird, einen Vertreter für die ihm durch Schenkung übertragenen Handlungen zu bestellen, auch wenn keine Streiteinlassung erfolgt oder beantragt wurde.