Nam sicut venditionis titulo cessas actiones etiam ante litis contestationem ad heredes transmitti permittitur, simili modo et donatas ad eos transferri volumus, licet nulla contestatio vel facta vel petita sit.
von natali.842 am 03.08.2014
Denn so wie Ansprüche aufgrund eines Verkaufstitels selbst vor der Streiteinleitung an Erben übertragen werden dürfen, so wollen wir auch geschenkte Ansprüche auf sie übertragen, auch wenn keine Streiteinleitung weder erfolgt noch beantragt worden ist.
von magdalena.945 am 03.12.2019
Ebenso wie Rechte, die durch Verkauf übertragen werden, auch vor Beginn eines Rechtsstreits an Erben weitergegeben werden können, wollen wir auch Rechte, die durch Schenkung erworben wurden, an sie übertragen, selbst wenn keine Rechtsverfahren eingeleitet oder beantragt wurden.