Verum et alias donationes, quas gestis non est necessarium adlegari, si forte per tabellionem vel alium scribantur, et sine testium subnotatione valere praecipimus, ita tamen, si ipse donator vel alius voluntate eius secundum solitam observationem subscripserit:
von amelie901 am 10.11.2017
Wir verfügen zudem, dass andere Schenkungen, die nicht amtlich registriert werden müssen, auch dann gültig sind, wenn sie von einem Notar oder jemand anderem aufgesetzt werden und keine Zeugenunterschriften enthalten, vorausgesetzt, der Schenkende selbst oder jemand in seinem Auftrag hat die Schenkung nach üblicher Praxis unterschrieben:
von lana8879 am 16.07.2020
Wir ordnen auch andere Schenkungen als gültig an, die nicht notwendigerweise in den Aufzeichnungen vermerkt werden müssen, wenn sie etwa durch einen Schreiber oder eine andere Person niedergeschrieben werden, und zwar auch ohne Unterschrift von Zeugen, und zwar dergestalt, dass der Schenkende selbst oder ein anderer in seinem Willen gemäß der üblichen Gepflogenheit unterschrieben hat: