Contractus venditionum vel permutationum vel donationum, quas intimari non est necessarium, dationis etiam arrarum vel alterius cuiuscumque causae, illos tamen, quos in scriptis fieri placuit, transactionum etiam, quas instrumento recipi convenit, non aliter vires habere sancimus, nisi instrumenta in mundum recepta subscriptionibusque partium confirmata et, si per tabellionem conscribantur, etiam ab ipso completa et postremo a partibus absoluta sint, ut nulli liceat prius, quam haec ita processerint, vel a scheda conscripta, licet litteras unius partis vel ambarum habeat, vel ab ipso mundo, quod necdum est impletum et absolutum, aliquod ius sibi ex eodem contractu vel transactione vindicare:
von maurice.e am 22.06.2023
Verträge über Verkäufe, Tauschgeschäfte oder Schenkungen, die nicht registrierungspflichtig sind, sowie Verträge über Anzahlungen oder andere Ursachen, diejenigen jedoch, die schriftlich vereinbart wurden, sowie Transaktionen, die in einer Urkunde festgehalten werden sollten, verordnen wir als rechtsgültig nur dann, wenn die Dokumente in Reinschrift vorliegen und durch Unterschriften der Parteien bestätigt sind, und wenn sie durch einen Notar verfasst wurden, auch von diesem vervollständigt und schließlich von den Parteien freigegeben wurden, sodass es niemandem erlaubt ist, bevor diese Schritte erfolgt sind, weder aus einem Entwurf, der möglicherweise die Schriftzüge einer oder beider Parteien trägt, noch aus der Reinschrift selbst, die noch nicht vervollständigt und freigegeben ist, irgendeinen Rechtsanspruch aus dem betreffenden Vertrag oder der Transaktion abzuleiten:
von marlene979 am 01.05.2014
Wir verfügen, dass Verträge über Verkäufe, Tauschgeschäfte oder Schenkungen (die nicht registriert zu werden brauchen), einschließlich Verträge mit Anzahlungen oder anderen Angelegenheiten, insbesondere jene, die schriftlich vereinbart wurden, sowie Vereinbarungen, die dokumentiert werden sollten, nur dann rechtsgültig sind, wenn die Dokumente in Endfassung erstellt, von allen Parteien unterschrieben und im Fall einer notariellen Beurkundung vom Notar vervollständigt und schließlich von den Parteien genehmigt wurden. Niemand kann Rechte aus einem solchen Vertrag oder einer solchen Vereinbarung geltend machen, bevor diese Schritte abgeschlossen sind, weder aufgrund eines Entwurfs (auch wenn dieser die Unterschriften einer oder beider Parteien trägt) noch aufgrund eines unvollständigen Dokuments, das noch nicht fertiggestellt und genehmigt wurde.