In his autem quae scriptura conficiuntur non aliter perfectam esse emptionem et venditionem constituimus, nisi et instrumenta emptionis fuerint conscripta vel manu propria contrahentium, vel ab alio quidem scripta, a contrahente autem subscripta et, si per tabellionem fiunt, nisi et completiones acceperint et fuerint partibus absoluta.
von jonathan.875 am 18.01.2017
In diesen Angelegenheiten, die durch Schriftform abgeschlossen werden, stellen wir fest, dass ein Kauf und Verkauf nicht anders als vollständig gilt, es sei denn, die Kaufvertragsdokumente wurden entweder eigenhändig von den Vertragsparteien geschrieben oder von einem anderen verfasst und von der Vertragspartei unterzeichnet, und wenn sie durch einen Notar erfolgen, nur dann, wenn sie die erforderlichen Ergänzungen erhalten haben und von den Parteien vollständig ausgefertigt wurden.
von lorena.837 am 19.08.2019
Für Transaktionen, die schriftlich erfolgen müssen, erklären wir, dass ein Kaufvertrag nur rechtsgültig ist, wenn die Verkaufsdokumente entweder eigenhändig von den Vertragsparteien selbst verfasst oder von jemand anderem geschrieben und von der Vertragspartei unterschrieben werden, und in Fällen, in denen sie von einem Notar erstellt werden, müssen sie von allen Parteien ordnungsgemäß vervollständigt und finalisiert werden.