Nec nos praeteriit hereditatem eius, quam incognitum erat ab hostibus interfecta an capta esset, a filio adiri non potuisse ( quando eorum bona, qui in hostium potestatem rediguntur, eo demum tempore successionis iure adquiri possunt, cum captos apud hostes mortuos esse cognoscitur), nec super facultatibus eius, cuius incerta vita ac fortuna fuit, transigi vel iudicari potuit.
von laura978 am 05.11.2020
Uns ist bekannt, dass der Sohn sein Erbe nicht beanspruchen konnte, da ungewiss war, ob seine Mutter getötet oder von Feinden gefangen genommen worden war. Das Vermögen derjenigen, die in Feindeshand geraten, kann nur geerbt werden, wenn deren Tod in Gefangenschaft bestätigt ist. Darüber hinaus konnten keine rechtlichen Transaktionen oder Entscheidungen bezüglich der Vermögenswerte einer Person getroffen werden, deren Schicksal ungewiss blieb.
von rosalie.l am 12.03.2020
Es ist uns nicht verborgen geblieben, dass die Erbschaft derjenigen, über deren Schicksal ungewiss war, ob sie von Feinden getötet oder gefangen genommen worden war, nicht von ihrem Sohn angetreten werden konnte (da die Güter derjenigen, die in feindliche Gewalt geraten sind, nur zu dem Zeitpunkt durch Erbrecht erworben werden können, zu dem feststeht, dass sie unter Feinden gefangen gestorben sind), noch konnte über ihre Mittel, deren Leben und Vermögen unsicher war, eine Verfügung oder ein Urteil ergehen.