Quoniam filius quidem defuncti, si non esset a vivo patre emancipatus, post obitum eius sui iuris efficeretur nec in fratrum potestatem recideret ideoque nec in tutelam, libertus autem si servus mansisset, utique eodem iure apud liberos domini post mortem eius futurus esset.
von linus9861 am 12.10.2014
Da der Sohn des Verstorbenen, wenn er nicht zu Lebzeiten seines Vaters emanzipiert worden wäre, nach dessen Tod rechtlich selbständig geworden wäre und nicht wieder unter die Gewalt seiner Brüder und daher auch nicht unter Vormundschaft fallen würde, hätte ein Freigelassener, wenn er ein Sklave geblieben wäre, nach dem Tod sienes Herrn sicherlich demselben Recht wie die Kinder seines Herrn unterstanden.
von lennard.841 am 20.05.2019
Während ein verstorbener Vater's Sohn nach dessen Tod rechtlich unabhängig würde und nicht mehr unter der Autorität oder Vormundschaft seiner Brüder stehen würde (falls er nicht zu Lebzeiten des Vaters emanzipiert worden war), wäre ein Freigelassener auch nach dem Tod seines Herrn weiterhin der gleichen rechtlichen Kontrolle der Kinder seines ehemaligen Herrn unterworfen gewesen, wäre er Sklave geblieben.