Si quis tibi servum vendidit, postquam is rebus humanis exemptus est, cum evictionis periculum finitum sit, a te conveniri non potest.
von Marina am 28.10.2015
Wenn jemand Ihnen einen Sklaven verkauft hat, der inzwischen verstorben ist, kann derjenige nicht mehr von Ihnen verklagt werden, da das Risiko des Eigentumsverlusts beendet ist.
von mathias.t am 02.02.2018
Wenn jemand einen Sklaven an Sie verkauft hat, nachdem er aus den menschlichen Angelegenheiten geschieden war, und die Gefahr der Rechtsmängelgewährleistung beendet ist, kann er von Ihnen nicht mehr gerichtlich in Anspruch genommen werden.