An in totum ex ruina domus licuerit non eandem faciem in civitate restituere, sed in hortum convertere, et an hoc consensu tunc magistratuum non prohibentium, item vicinorum factum sit, praeses, probatis his quae in oppido frequenter in eodem genere controversiarum servata sunt, causa cognita statuet.
von celina.962 am 26.04.2019
Ob es nach dem Einsturz eines Hauses erlaubt war, dieselbe Fassade in der Stadt nicht wiederherzustellen, sondern in einen Garten umzuwandeln, und ob dies mit Zustimmung der damaligen, nicht untersagenden Magistrate sowie der Nachbarn geschehen ist, wird der Präses, nach Prüfung der in der Stadt bei ähnlichen Streitfällen häufig beobachteten Umstände, nach Untersuchung des Falls entscheiden.
von paskal.h am 19.07.2014
Der Gouverneur wird nach Untersuchung des Falls und Berücksichtigung lokaler Präzedenzfälle für ähnliche Streitfälle entscheiden, ob es rechtmäßig war, ein verfallenes Haus anstelle einer Wiederherstellung mit der gleichen Fassade in einen Garten umzuwandeln, und ob dies mit der stillschweigenden Zustimmung der Behörden und Nachbarn geschehen ist.