Nominis autem venditio et ignorante vel invito eo, adversus quem actiones mandantur, contrahi solet.
von lenardt.w am 26.12.2014
Überdies wird der Verkauf einer Forderung gewöhnlich auch dann abgeschlossen, wenn derjenige, gegen den die Ansprüche abgetreten werden, unwissend oder unwillig ist.
von lilja.d am 17.10.2016
Ein Anspruch kann normalerweise auch ohne Wissen oder Einwilligung der Person verkauft werden, gegen die die Rechtshandlungen übertragen werden.