Sancimus, si quis pro alio spoponderit, quatenus eum intra certum tempus tradat vel certam quantitatem pecuniarum pro eo inferat, et tempore statuto iam effluente non poterit eum repraesentare, non statim pecunias pro eo stipulatas inferre, sed competere quidem post temporis lapsum omnimodo poenalem actionem, non autem statim summam, pro qua fideiussor admissus est, profligari.
von yanic.f am 08.11.2021
Wir verordnen, dass, wenn jemand für einen anderen eine Verpflichtung eingegangen ist, dergestalt, dass er ihn innerhalb einer bestimmten Zeit ausliefert oder eine bestimmte Geldsumme für ihn entrichtet, und wenn nach Ablauf der festgesetzten Frist er ihn nicht vorführen kann, nicht sogleich die für ihn vereinbarten Gelder zu entrichten sind, sondern die Strafverfolgung erst nach Zeitablauf in jeder Hinsicht zulässig ist, jedoch nicht sofort die Summe, für welche der Bürge zugelassen wurde, eingetrieben wird.
von philipp.o am 18.07.2013
Wir verfügen, dass wenn jemand für eine andere Person bürgt und verspricht, diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzuführen oder einen bestimmten Geldbetrag in deren Namen zu zahlen, und dann bei Ablauf der Frist die Person nicht vorführen kann, er nicht sofort den versprochenen Betrag zahlen muss. Stattdessen kann zwar nach Ablauf der Frist rechtliche Schritte wegen der Strafe eingeleitet werden, der Betrag, für den der Bürge verantwortlich wurde, soll jedoch nicht sofort eingezogen werden.