Sed ex quo die attestatio ad eum facta est vel in scriptis vel sine scriptis, sub testificatione tamen aliarum personarum, ex eo die pro faciendis meliorationibus nullam ei actionem competere, super anterioribus autem, si utiliter factae sunt, habere eum actionem contra dominum concedimus sua natura currentem.
von wolfgang.979 am 15.08.2021
Jedoch hat er ab dem Tag, an dem er die Benachrichtigung erhielt, sei es schriftlich oder mündlich in Gegenwart von Zeugen, kein Recht, Entschädigung für Verbesserungen zu fordern, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden. Nichtsdestoweniger gestatten wir ihm, einen regulären Rechtsanspruch gegen den Eigentümer für nützliche Verbesserungen geltend zu machen, die vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden.
von aliyah.944 am 05.01.2020
Von dem Tag an, an dem ihm die Attestierung entweder schriftlich oder ohne Schrift, jedoch unter Zeugenschaft anderer Personen, gemacht wurde, steht ihm ab diesem Tag für vorgenommene Verbesserungen keine Klage zu. Bezüglich früherer Verbesserungen jedoch gewähren wir ihm, sofern diese nützlich waren, eine Klage gegen den Dominus, die ihrer Natur entsprechend verläuft.