Persecutionem eorum, quae vi vel furto ablata sunt, etiam si postea interciderunt, integram esse iure responsum est.
von maria.k am 13.03.2014
Die Verfolgung derjenigen Sachen, die durch Gewalt oder Diebstahl weggenommen wurden, wird auch dann als rechtlich unbeeinträchtigt angesehen, wenn sie später zugrunde gegangen sind.
von emmi9847 am 16.12.2017
Es ist rechtlich festgelegt, dass das Recht, rechtliche Schritte wegen gestohlener oder gewaltsam entwendeter Gegenstände einzuleiten, auch dann uneingeschränkt bestehen bleibt, wenn diese Gegenstände später zerstört wurden.