Generaliter sancimus, ut, si quis maior viginti quinque annis sive masculus sive femina dotem vel pollicitus sit vel spoponderit pro qualibet muliere, cum qua matrimonium licitum est, omnimodo compellatur suam confessionem adimplere.
von elia929 am 15.08.2013
Wir verordnen allgemein, dass jede Person über fünfundzwanzig Jahre, ob männlich oder weiblich, die eine Mitgift für eine Frau, mit der eine Eheschließung rechtmäßig ist, versprochen oder zugesagt hat, in jeder Hinsicht gezwungen ist, ihre Erklärung zu erfüllen.
von marlo.8822 am 05.07.2013
Wir setzen hiermit als allgemeine Regel fest, dass jede Person über fünfundzwanzig Jahre, unabhängig vom Geschlecht, die ein Heiratsgut entweder formlos oder förmlich für eine Frau versprochen hat, mit der eine Ehe rechtmäßig geschlossen werden kann, unbedingt verpflichtet ist, dieses Versprechen zu erfüllen.