Cum scimus esse dubitatum de restitutionibus, quae in integrum postulantur, sive tantummodo apud iudicem, cui aliqua iurisdictio est, examinari eas oportet, sive et apud pedaneos iudices, sive eas minores viginti quinque annis petierint sive maiores, secundum quod anterioribus sanctionibus vel veteris iuris vel nostris declaratum est:
von nico.829 am 05.10.2021
Da wir uns bewusst sind, dass Fragen zu Anträgen auf Rechtswiederherstellung aufgeworfen wurden, insbesondere ob diese Fälle ausschließlich von Richtern mit der entsprechenden Gerichtsbarkeit oder auch von Richtern der unteren Instanzen verhandelt werden sollen, und ob die Antragsteller unter oder über fünfundzwanzig Jahre alt sind, wie es sowohl in früheren Gesetzgebungen als auch in unseren jüngsten Gesetzen festgelegt wurde:
von chayenne.846 am 04.06.2022
Da wir wissen, dass Zweifel bezüglich der Restitutionen bestehen, die in vollem Umfang gefordert werden, ob diese nur vor einem Richter mit bestimmter Jurisdiktion oder auch vor Hilfsrichtern verhandelt werden sollen, ob von Personen unter oder über fünfundzwanzig Jahren beantragt, gemäß den Festlegungen früherer Verfügungen des alten oder unseres eigenen Rechts: