Sancimus non solum apud iudices pro tribunali huiusmodi causae cognitiones proponi, sed etiam apud eos iudices, quos augusta dederit maiestas aut nostrae rei publicae administratores vel in hac regia civitate vel in provinciis, ut videatur ipse, qui iudicem destinaverit, utpote pro tribunali cognoscens et in integrum dare restitutionem et causas eius examinare:
von joseph.t am 20.09.2017
Wir verordnen, dass solche Fälle nicht nur von regulären Richtern, sondern auch von Richtern, die durch kaiserliche Autorität oder Regierungsbeamte ernannt wurden, verhandelt werden können, sei es in der Hauptstadt oder in den Provinzen. Der Beamte, der den Richter ernennt, soll die Befugnis haben, sowohl eine vollständige Wiederherstellung der Rechte zu gewähren als auch die Gründe für solche Fälle zu prüfen, genauso als würde er selbst über einem regulären Gericht präsidieren.
von joana828 am 03.03.2022
Wir verordnen, dass solche Fallverhandlungen nicht nur vor Richtern am Gerichtshof vorgebracht werden können, sondern auch vor jenen Richtern, die die erhabene Majestät ernannt hat oder die Verwalter unserer Res Publica, sei es in dieser königlichen Stadt oder in den Provinzen, sodass derjenige, der den Richter ernannt hat, als ob er den Fall am Gerichtshof anhört, sowohl die vollständige Wiedergutmachung gewähren als auch dessen Ursachen untersuchen kann.