Reos principales vel mandatores simpliciter acceptos eligere vel pro parte convenire vel, satis non faciente contra quem egeras primo, post ad alium reverti, cum nullus de his electione liberetur, licet.
von elin.972 am 21.07.2017
Es ist erlaubt, Hauptbeklagte oder deren Vertreter direkt auszuwählen, sie teilweise zu verklagen oder zu einem anderen Beklagten überzugehen, wenn der zunächst Verfolgte keine Genugtuung leistet, da keiner der Beklagten durch die Wahl des Verfolgten von seiner Haftung befreit wird.
von miriam.k am 09.09.2024
Hauptangeklagte oder Auftraggeber, die einfach akzeptiert wurden, dürfen auswählen oder teilweise verklagen oder, wenn gegen denjenigen, gegen den man zuerst vorgegangen ist, keine Genugtuung erfolgt, später zu einem anderen zurückzukehren, wobei keiner von diesen durch Auswahl befreit wird.