Si itaque generalis devotio et nemini liceat alienam indevotionem sequi, cum ex una stirpe unoque fonte unus effluxit contractus vel debiti causa ex eadem actione apparuit.
von henriette912 am 02.08.2021
Wenn es daher eine allgemeine Verpflichtung gibt, sollte niemand berechtigt sein, der Verbindlichkeitslosigkeit eiens anderen zu folgen, da sowohl der Vertrag als auch die Schuld aus derselben Quelle und demselben Ursprung entstehen.
von liah.t am 16.08.2022
Wenn daher eine allgemeine Hingabe besteht und es niemandem erlaubt ist, einer fremden Nichthingabe zu folgen, da aus einer Wurzel und einer Quelle ein Vertrag hervorgegangen ist oder der Schuldgrund aus derselben Handlung entstanden ist.