Distinctione quadam inter contrahentes observanda, ut, si quis sciens vel ad venditiones vel donationes seu ad alios contractus accesserit, cognoscat se compellendum non tantum rem redhibere, sed etiam pretio eius privari, non ut lucro cedat ei qui rem alienavit, sed ut etiam alia tanta quantitas ab eo fisci viribus inferatur:
von aurelia832 am 21.05.2020
Es muss folgende Unterscheidung bei Vertragsparteien getroffen werden: Wenn jemand wissentlich Verkäufe, Schenkungen oder andere Verträge abschließt, sollte er verstehen, dass er nicht nur gezwungen sein wird, die Sache zurückzugeben, sondern auch den Kaufpreis zu verlieren. Dieses Geld wird nicht als Gewinn an den Verkäufer gehen, sondern stattdessen muss ein gleicher Betrag an die Staatskasse gezahlt werden.
von muhammet8944 am 06.04.2015
Mit einer bestimmten Unterscheidung, die zwischen Vertragsparteien zu beachten ist, dass, wenn jemand wissentlich einen Verkauf, eine Schenkung oder andere Verträge abschließt, er wissen soll, dass er nicht nur verpflichtet ist, die Sache zurückzugeben, sondern auch des Preises derselben verlustig zu gehen, und zwar nicht so, dass es dem Veräußerer zum Gewinn gereicht, sondern so, dass auch ein gleicher Betrag an die Mittel des Fiskus zu zahlen ist: