Sin autem ignorans rem litigiosam emerit vel per aliam speciem contractus eam acceperit, tunc irrita rei alienatione facta pretium cum alia tertia parte recipiat.
von Andrea am 13.08.2022
Wenn jedoch jemand unwissend eine streitbehaftete Sache gekauft oder durch eine andere Art von Vertrag erworben hat, wird nach Ungültigkeitserklärung der Veräußerung der Kaufpreis zuzüglich eines weiteren Drittels zurückerstattet.
von aras.h am 15.05.2021
Wenn jemand gutgläubig eine Liegenschaft in Rechtstreitigkeit erwirbt oder sie durch eine andere Art von Vertrag erwirbt, wird die Eigentumsübertragung für ungültig erklärt und der Erwerber erhält den Kaufpreis zuzüglich eines weiteren Drittels dieses Betrags zurückerstattet.