Sed ne ullus alius, quamvis ab eis bona fide emerit vel ex alia causa acceperit, usucapiendi ius habeat.
von peter8821 am 27.02.2020
Jedoch soll keine andere Person, auch wenn sie in gutem Glauben gekauft oder auf andere Weise erworben hat, das Recht der Ersitzung haben.
von thomas.9833 am 16.06.2016
Aber niemand sonst sollte das Recht haben, Eigentum durch Besitz zu erwerben, selbst wenn er es gutgläubig von ihnen gekauft oder aus einem anderen Grund erhalten hat.