Novissime sciendum est, rem talem esse debere, ut in se non habeat vitium, ut a bona fide emptore usucapi possit vel qui ex alia iusta causa possidet.
von pauline.s am 17.12.2017
Es muss schließlich bekannt sein, dass eine solche Sache derart beschaffen sein muss, dass sie in sich keinen Mangel aufweist, sodass sie von einem Käufer in gutem Glauben oder von jemandem, der sie aus einem anderen gerechten Grund besitzt, durch Ersitzung erworben werden kann.
von leony.878 am 09.07.2016
Abschließend ist zu verstehen, dass die fragliche Liegenschaft frei von Mängeln sein muss, sodass ein Eigentumsübergang durch gutgläubigen Erwerb oder andere rechtmäßige Besitzerwerbsgründe möglich ist.