Secundum placiti fidem, si nihil convenit specialiter, pignoribus a creditore maiore quam ei debebatur pretio distractis, licet ex eo fundus comparatus sit, non super hoc in rem, sed in personam, id est pigneraticia, de superfluo competit actio.
von collin.v am 06.06.2024
Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung gilt: Wenn nichts Spezifisches vereinbart wurde und der Gläubiger Pfandsachen für mehr als die geschuldete Summe verkauft, selbst wenn das Geld zum Landkauf verwendet wurde, ist die Klage zur Rückforderung des Überschusses keine Sachanspruch, sondern eine Personalanspruch, genauer gesagt eine Pfandklage.
von mariam.z am 19.06.2024
Nach Treu und Glauben des Vertrags, wenn nichts besonders vereinbart wurde, wenn Pfänder vom Gläubiger zu einem höheren Preis verkauft wurden, als ihm geschuldet war, obwohl dadurch ein Grundstück erworben wurde, steht nicht eine dingliche, sondern eine persönliche Klage, das heißt die Pfandklage, bezüglich des Überschusses zu.