Si quando vis iudicio fuerit patefacta, dein super rebus abreptis vel invasis vel damno tempore impetus quaestio proponatur, si non potuerit qui vim sustinuit quae perdidit singula comprobare, taxatione ab iudice facta pro personarum atque negotii qualitate, sacramento aestimationem rerum quas perdidit manifestet nec ei liceat ultra taxationem ab iudice factam iurare:
von annalena.832 am 08.09.2013
Wenn zu irgendeiner Zeit Gewalt gerichtlich nachgewiesen worden ist, soll hernach bezüglich der geraubten oder angegriffenen Sachen oder des Schadens zum Zeitpunkt des Angriffs eine Untersuchung angestellt werden. Falls derjenige, der die Gewalt erlitten hat, nicht einzeln beweisen kann, was er verloren hat, soll er nach Einschätzung des Richters, die nach der Beschaffenheit der Personen und des Geschäfts erfolgt, durch Eidesschwur den Wert der Sachen, die er verloren hat, darlegen, und es soll ihm nicht erlaubt sein, über die vom Richter vorgenommene Bewertung hinaus zu schwören.
von liliah.i am 28.02.2024
Wenn Gewalt gerichtlich nachgewiesen wurde und anschließend Fragen zu entwendeten oder beschlagnahmten Gegenständen oder während des Angriffs verursachten Schäden auftreten, wird der Richter eine Bewertung auf Grundlage des Status der Parteien und der Natur des Falls vornehmen, falls das Opfer nicht jeden einzelnen verlorenen Gegenstand nachweisen kann. Das Opfer kann dann unter Eid den Wert seiner verlorenen Gegenstände erklären, jedoch nicht zu einem Wert, der über der Einschätzung des Richters liegt.