Nullo tamen ex hoc litibus impedimento generando, sed, donec ea procedunt, aliis vel capitulis vel litis membris a iudice eximinandis et, postquam fuerint ei intimata gesta super iuramento subsecuta, tunc iterum ad hoc capitulum iudice redeunte et eo adimpleto ad cetera perveniente.
von mayah.9858 am 18.07.2023
Jedoch sollte dies keine Behinderung der Rechtsverfahren darstellen. Während diese andauern, sollte der Richter andere Abschnitte oder Teile des Falls untersuchen und nach Kenntnisnahme der Vorgänge bezüglich des Eides dann zu diesem Abschnitt zurückkehren, ihn abschließen und zu den verbleibenden Angelegenheiten übergehen.
von luka.823 am 01.11.2018
Ohne jedoch hierdurch eine Behinderung der Rechtsstreitigkeiten zu erzeugen, sondern während diese fortschreiten, werden andere Abschnitte oder Teile der Klage vom Richter untersucht, und nachdem ihm die Verhandlungen bezüglich des Eides mitgeteilt wurden, kehrt der Richter sodann wieder zu diesem Abschnitt zurück und, diesen abgeschlossen, schreitet er zu den verbleibenden Angelegenheiten fort.