Cum pro parte, in cuius potestate non eras, pecuniam fisco intuleris, et iure privilegio eius successisti et eius locum cui pecuniam numerasti consecutus es, nec hi creditores patris tui, qui personalem habuerunt actionem vel cum eo postea sub pignoribus contraxerunt, pignora tua te ignorante distrahendo iuri tuo aliquid derogaverunt.
von muhammed.k am 28.02.2019
Wenn Sie Geld für eine Person in die Staatskasse eingezahlt haben, über die Sie keine rechtliche Verfügungsgewalt hatten, sind Sie rechtlich in deren Sonderrechte eingetreten und haben deren Gläubigerposition übernommen. Die Gläubiger Ihres Vaters, die entweder persönliche Ansprüche gegen ihn hatten oder später gesicherte Verträge mit ihm abschlossen, haben Ihre Rechte nicht geschmälert, indem sie Ihre Wertpapiere ohne Ihr Wissen verkauften.
von mica.9993 am 21.05.2021
Wenn du für den Teil, über den du nicht die Verfügungsgewalt hattest, Geld an den Fiskus entrichtet hast und kraft Rechts dessen Privileg übernommen sowie den Platz desjenigen eingenommen hast, dem du das Geld gezahlt hast, und wenn diejenigen Gläubiger deines Vaters, die eine persönliche Klage hatten oder später mit ihm unter Pfandverpflichtungen kontrahierten, durch den Verkauf deiner Pfänder während deiner Unkenntnis deinem Recht nichts entzogen haben,