Sin autem ius pignoris vel hypothecae ex huiusmodi instrumentis vindicare quis sibi contenderit, eum qui instrumentis publice confectis nititur praeponi, etiamsi posterior dies his contineatur, nisi forte probatae atque integrae opinionis trium vel amplius virorum subscriptiones isdem idiochiris contineantur:
von christian8943 am 27.12.2021
Sollte jedoch jemand das Pfand- oder Hypothekenrecht aus Dokumenten dieser Art für sich beanspruchen, so ist derjenige zu bevorzugen, der sich auf öffentlich erstellte Dokumente stützt, selbst wenn in diesen ein späteres Datum enthalten ist, es sei denn, die Unterschriften in den privaten Dokumenten enthalten nachweislich die Signaturen von drei oder mehr Männern von unbescholtener Reputation.
von luna909 am 21.03.2018
Erhebt jedoch jemand ein Pfand- oder Hypothekenrecht aufgrund solcher Dokumente, wird demjenigen der Vorzug gegeben, der sich auf öffentliche Urkunden stützt, auch wenn diese ein späteres Datum tragen, es sei denn, die Privatdokumente enthalten die Unterschriften von drei oder mehr Personen von nachweislich untadeliger Reputation.