" fide et periculo rerum ad me pertinentium" vel " per earum exactionem satisfieri tibi permitto", sufficere ea verba ad rerum tam earum quas in praesenti debitor habet quam futurarum hypothecam, nec ex prioribus sanctionibus minus habere speciali hypothecae memoria videri, cum sit iustum voluntates contrahentium magis quam verborum conceptionem inspicere.
von martin.918 am 28.04.2017
Durch Vertrauen und auf Risiko der mir gehörenden Sachen oder durch deren Einziehung erlaube ich, dass Ihnen Genugtuung geleistet wird; diese Worte sind ausreichend für die Hypothek der Sachen, sowohl derjenigen, die der Schuldner gegenwärtig besitzt, als auch künftiger, noch nicht aus früheren Verfügungen scheint die Erwähnung einer besonderen Hypothek weniger Wirkung zu haben, da es gerecht ist, mehr die Absichten der Vertragsparteien als die Wortwahl zu prüfen.